GmbH Insolvenz-Regelung
Geschäftsführer, welche selbst Insolvenzantrag stellen (Eigenantrag), sind für Jahre in den maßgeblichen Auskunfteien gespeichert!
Wann ist eine GmbH insolvenzreif bzw. bedroht und wann muss der Geschäftsführer beim zuständigen Amtsgericht Insolvenz anmelden?
Der Gesetzgeber hat mit dem § 64 GmbHG vorgegeben dass, nachdem der Geschäftsführer erkennen konnte, eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht, er innerhalb von 21 Tagen beim zuständigen Amtsgericht Insolvenz anmelden muss.
Leider ist dies vielen Geschäftsführern nicht so bewusst und es kann ihn in eine schwierige und nicht wieder gut zu machende Lebenssituation manövrieren.
Feststellung:
Ein sicheres Zeichen ist eine auftretende mangelnde Liquidität, hervorgerufen durch Forderungsausfälle, Auftragsrückgang oder gravierende Marktveränderungen, unvorhergesehene Steuernachzahlungen nach Steuerprüfung, das Unterliegen in einem Prozess, Mängelhaftung bzw. gegebene Garantien.
Diese Liste könnte man weiter fortführen. Letztlich aber ist das Zustandekommen der Situation nicht mehr von grundlegender Bedeutung. Jedes Unternehmen ist anders strukturiert und bedarf einer genauen Analyse.
Oftmals wird auch “gutes Geld noch schlechtem“ hinterher geworfen, Geld das man für einen geschäftlichen Neuanfang, besser einsetzen kann.
Ein Geschäftsführer versucht natürlich das Unternehmen zu retten und ist der Überzeugung, dass ihm dies mit unternehmerischem Handeln, viel Energie und Zeit gelingt.
Hierbei setzt er sich aber, meist unbewusst, einer großen und nicht zu unterschätzenden Gefahr aus. Zeit gibt man ihm nämlich nicht.
In der nunmehr entstandenen Situation kann es viele Überraschungen geben. Das Finanzamt, die Sozialversicherungsträger oder ein Gläubiger stellen Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht.
Gleichzeitig werden alle Konten gesperrt und der Geschäftsführer wird aufgefordert, für die Firma die “Eidesstattliche Versicherung“ abzugeben. Somit ist dem Geschäftsführer jegliches weitere Handeln unmöglich gemacht.
Selbst wenn keines dieser Szenarien zunächst eintrifft, sollte man sich über die entstandene Situation im Klaren sein.
Bonitätsauskunft und Leumund:
Das Anmelden der Insolvenz oder die eidesstattliche Versicherung für die GmbH, werden als Eintrag bei Creditreform und Schufa gespeichert und der Geschäftsführer ist auf Jahre hinaus, auch als Geschäftsführer in einem neuen Unternehmen, kreditunwürdig.
Kommt später noch eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, hat man neben der schlechten Bonitätsauskunft auch noch eine Vorstrafe. In Deutschland ist man bekannter Weise damit stigmatisiert, bzw. “wirtschaftlich tot“ Man bekommt kein Bein mehr auf die Erde.
Was das für den betroffenen Geschäftsführer und letztlich auch für dessen Familie bedeutet, ist zu bedenken.
Wie bereits gesagt ist jeder Fall anders gelagert und bedarf einer genauen Analyse damit man dann Entscheidungen hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise treffen kann.
Haftung:
Wenn zum Zeitpunkt einer Steuerfälligkeit keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung stehen, haftet der Geschäftsführer nicht persönlich. Er darf allerdings auch keine anderen Gläubiger bedienen. Haften muss er jedoch für nicht abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen da hier gegen bestehende Pflichten verstoßen wurde. Diese Umsatzsteuervoranmeldungen sollten auf jeden Fall vorgenommen werden.
Bedenken muss man auch die Haftungsfragen des Alt-Geschäftsführers gegenüber den Sozialkassen, insbesondere den Arbeitnehmeranteil.
Lösungen:
Unser Konzept ist erprobt und wir können in Nöten geratene Geschäftsführer/Gesellschafter unterstützen.
Wir bieten die sofortige Übernahme der Gesellschaftsanteile. Ein neuer Geschäftsführer wird bestellt, der Alt-Geschäftsführer wird abberufen und entlastet. Dies muss in notarieller Form geschehen.
Falls gewünscht verlegen wir den Sitz der GmbH. Nach eingehender Prüfung der Unterlagen wird dann über das weitere Vorgehen entschieden. Dabei ist es durchaus von Vorteil, dass wir unseren Sitz im europäischen Ausland haben.
Bei gegebenen Bankbürgschaften, zum Beispiel die Verpfändung einer Privatimmobilie für einen Gesellschaftskredit, gibt es ebenfalls Lösungsmöglichkeiten.
Die ganze Angelegenheit ist zu komplex und würde den Rahmen dieser Seiten sprengen. Für weitere Fragen stehen wir gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Diskretion ist selbstverständlich. Es entstehen hierbei keine Kosten.
Deshalb sollten Sie nicht zögern uns anzurufen oder per E-Mail mit uns Kontakt aufzunehmen. Je früher professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird, desto schneller kann man gegensteuern.
Zur Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens lesen Sie bitte auch unter „Urteile„. Wir zitieren aus erstrittenen Urteilen des OLG Karlsruhe und des BGH zum Thema.
Für die Handhabung eines geschäftlichen Neuanfangs haben wir ebenfalls interessante Konzepte und können dies unterstützen.
Kontakt
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