Urteil des OLG Karlsruhe zum Thema …
Dass man es den Geschäftsführen/Gesellschaftern nicht verwehren kann, mit sauberer Bonitätsauskunft und gutem Leumund aus einer solchen Schieflage herauszukommen, zeigt auch ein Oberlandesgerichtsurteil aus dem wir nachstehend zitieren :
- „Es kann Alt-Gesellschaftern und Alt-Geschäftsführern nicht versagt werden, ihre Interessen, unter Mitwirkung einer Unternehmensberatungsgesellschaft, in rechtlich zulässiger Weise zu verfolgen. Es ist nach Auffassung de lege data nicht ersichtlich, dass das Grundprinzip der „gewerblichen Firmensbestattung“( Übernahme der Gesellschaftsanteile durch einen Dritten und Geschäftsführerwechsel ) gegen gesetzliche Vorschriften verstößt“.
- „Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer einer insolventen GmbH haben ein legitimes Interesse, Risiken einer persönlichen Haftung durch entsprechende Beratung zu vermindern“.
- „Der Alt-Geschäftsführer einer GmbH ist möglicherweise daran interessiert, durch einen Geschäftsführer-Wechsel die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und andere seinen Ruf und seine Bonität beeinträchtigenden Folgen zu verhindern“.
- „Der Alt-Geschäftsführer ist möglicherweise wegen seines Rufes an einer möglichst geringen Publizität des Insolvenzverfahrens am Ort seines ehemaligen Gewerbes interessiert“.
- „Für Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer dürfte es nicht selten eine Rolle spielen, dass sie mit einer neuen GmbH am Markt tätig werden wollen, die möglicherweise Kunden und Aufträge der alten GmbH übernehmen soll“.
- Geschäftszeichen 15 AR 47/05 und 15 AR 8/05 Oberlandesgericht Karlsruhe
Wir zitieren auch aus einem Urteil des BGH zur Sitzverlegung einer GmbH.
Auf Grund der Umstände des Insolvenzantrages geht der Senat von einem Sachverhalt aus, der vielfach als „gewerbliche Firmenbestattung“ bezeichnet wird ;
Die ehemaligen Gesellschafter der Schuldnerin haben sich offenbar an eine Wirtschaftsberatung…..gewandt. Im Zusammenwirken mit dieser Unternehmensberatung sind offenbar die Geschäftsanteile der Schuldnerin kurz vor der Antragstellung an einen Dritten übertragen worden. Gleichzeitig wurde die frühere Geschäftsführerin abberufen und ein neuer Geschäftsführer eingesetzt, der im Zusammenwirken mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft Insolvenzverfahren betreibt. Ziel dieser Verfahrensweise ist offenbar, die Alt-Gesellschafter und die Alt-Geschäftsführerin aus dem Insolvenzverfahren weitgehend herauszuhalten. Der Senat lässt offen, ob und inwieweit die negative Bewertung dieses Vorganges , die mit dem Begriff „gewerbliche Firmenbestattung“ verbunden ist, gerechtfertigt erscheint. Die geschilderten Umstände erfüllen nicht die Voraussetzung einer Zuständigkeitserschleichung. —
Eine „gewerbliche Firmenbestattung“ stellt – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – keine missbräuchliche Manipulation zuständigkeitsbegründeter Tatsachen dar.
Es trifft allerdings in gewissem Umfang zu, dass „gewerbliche Firmenbestattungen“ gewisse Risiken im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Insolvenzverfahrens in sich bergen;
Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein „gewerblicher Firmenbestatter“ den Alt-Gesellschaftern und dem Alt-Geschäftsführer eventuell Ratschläge erteilt, wie diese in rechtswidriger – möglicherweise in strafrechtlich relevanter Art und Weise – Vermögen der GmbH dem Zugriff von Gläubigern entziehen.— Es dürfte auch zutreffend sein, wenn in Rechtsprechung und Literatur immer wieder betont wird, eine „gewerbliche Firmenbestattung“ könne dazu dienen, Vermögensverschiebungen, die bereits in der Vergangenheit von unredlichen Alt-Gesellschaftern bzw. Alt-Geschäftsführern vorgenommen wurden, gegenüber Gläubigern, gegenüber dem Insolvenzgericht und gegenüber einem Insolvenzverwalter zu verschleiern. Rechtstatsächliche Untersuchungen zur Einschätzung dieses Risikos gibt es, soweit dem Senat bekannt, offenbar nicht. Auch in den inzwischen zahlreichen veröffentlichen Gerichtsentscheidungen — ist dem Senat keine einzige veröffentliche Entscheidung bekannt, bei der eines der beteiligten Gerichte konkrete Feststellungen zur Verschleierung von Vermögensverschiebungen – oder auch nur zu einem konkreten Verdacht – getroffen hätte.
Es handelt sich bei der „gewerblichen Firmenbestattung“ um eine Dienstleistung für Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer einer GmbH, die nach Auffassung des Senats nicht von vornherein als rechtswidrig qualifiziert werden kann. Für eine mit dieser Dienstleistung verbundene strafbare Handlung oder einen sonstigen Verstoß gegen zwingendes Recht gibt es — keinen konkreten Anhaltspunkt—.
- Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer einer insolventen GmbH haben verschiedene Interessen und Bedürfnisse, für welche die Dienstleistung eines „gewerblichen Firmenbestatters“ in Betracht kommen kann
- Ein Alt-Geschäftsführer einer insolventen GmbH benötigt unter Umständen Hilfe, um sich korrekt gegenüber Gericht, Behörden und Gläubigern zu verhalten, was für einen rechtsunkundigen Alt-Geschäftsführer unter Umständen nicht einfach ist.
- Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer einer insolventen GmbH haben ein legitimes Interesse, Risiken einer persönlichen Haftung durch entsprechende Beratung zu vermindern.
- Der Alt-Geschäftsführer ist möglicherweise daran interessiert, durch einen Geschäftsführerwechsel die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und andere seinen Ruf und seine Bonität beeinträchtigende Folgen zu verhindern.
- Der Alt-Geschäftsführer ist möglicherweise wegen seines Rufes an einer möglichst geringen Publizität des Insolvenzverfahrens am Ort seines ehemaligen Gewerbes interessiert.
- Für Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer dürfte nicht selten eine Rolle spielen, dass sie mit einer neuen GmbH am Markt tätig werden wollen, die möglicherweise Kunden und Aufträge der alten GmbH übernehmen soll—
Die Verfolgung der dargestellten Interessen durch Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer ist ohne das Hinzutreten besonderer (beispielsweise strafrechtlich relevanter) Umstände nicht zu beanstanden. Es kann Alt-Gesellschaftern und Alt-Geschäftsführern nicht versagt werden, ihre Interessen unter Mitwirkung einer Unternehmensberatungsgesellschaft in rechtlich zulässiger Weise zu verfolgen. Es ist nach Auffassung des Senats „de lege lata“ nicht ersichtlich, dass das Grundprinzip der „gewerblichen Firmenbestattung“ ( Übernahme der Geschäftsanteile durch einen Dritten und Geschäftsführerwechsel kurz vor dem Insolvenzantrag ) gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
Wenn Alt-Gesellschafter und Alt-Geschäftsführer mit der „gewerblichen Firmenbestattung“ einen rechtlich zulässigen Weg für die Abwicklung einer insolventen GmbH einschlagen, kann sich ein dabei ergebender Nebeneffekt – die Veränderung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes in Abhängigkeit von der Rechtsauffassung des jeweiligen Amtsgerichts – nicht als missbräuchliche Manipulation angesehen werden— Zitat Ende
BGH Zivilsenat AZ X ARZ 223/05 vom 13.12.2005
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